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vom 23.04. bis 24.04.2024 in Halle A1 Stand C.25

Zeiterfassung

Anwesenheiten mit einem Klick erfassen

Einfache Erfassung der Arbeits- und Projektzeiten

Einfache Arbeitszeiterfassung: Auf klassischem Wege am Terminal, durch OneClick am Arbeitsplatz oder mobil über ein Smartphone. Führungskräfte und HR erhalten in Echtzeit einen Überblick und können bei Bedarf Abwesenheiten genehmigen oder Dienstpläne korrigieren.

HRpuls Zeiterfassung - Einfache Erfassung der Arbeits- und Projektzeiten

Einfache Zeiterfassung auch für gewerbliche Beschäftigte

Moderne Terminals ermöglichen einfaches "Ein- und Auschecken" auch ohne Zugang zu PC oder Smartphone. Beschäftigte können Arbeitskonten und Salden einsehen. Falls gewünscht, erhalten sie auch Zugriff auf ihre digitale Personalakte.

HRpuls Zeiterfassung - Zeiterfassung auch für gewerbliche Beschäftigte

Übersicht der Anwesenheiten erleichtert Arbeitsplanung

Alle An- und Abwesenheiten sind übersichtlich dargestellt und Führungskräfte können individuelle Auswertungen für ihre Abteilung durchführen.

HRpuls Zeiterfassung Eingabemaske

Funktionen im Überblick

Sicherheit
& Konfiguration
account_balance

DSGVO-Konformität

Sicheres und einfaches Einhalten der aktuell geltenden Datenschutzvorschriften

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Mehrsprachigkeit

Die Sprachauswahl ermöglicht reibungslose Prozesse

lock

Zugriffsrechteregelung

Ein bedienerfreundliches Berechtigungssystem sorgt für Datenschutz und Anwenderfreundlichkeit

Controlling
& Optimierung
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Echtzeit-Analyse

Reports und KPI‘s stehen durch die stetige Aktualisierung der Daten stets zur Verfügung

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Employer Branding

Arbeitgeberattraktivität durch moderne und reibungslose Prozesse steigern

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One-Click-Technologie

Zeiterfassung am Terminal, per Fingerprint, am PC oder am Smartphone verwalten

Genauigkeit
fingerprint

Anwesenheiten

Arbeitszeiten, unter Berücksichtigung vertraglicher und gesetzlicher Vorgaben, erfassen

settings

Prozesse anpassen

Mit konfigurierbaren Arbeitszeitkonten den Überblick auch bei Projektarbeit behalten

update

Zuverlässige Messung

Zuverlässige Arbeitszeitmessung durch verschiedene Arbeitszeitkonten

Partizipation
done_all

Aufgabenmanagement

Erleichterte Aufgabenteilung durch Übersicht über Anwesenheiten

access_alarm

Erinnerungsfunktion

System erinnert an Events, Geburtstage, Jubiläen, geplante Abwesenheiten, Ein- und Austritte etc.

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Self-Service

Beschäftigte haben online Zugriff auf ihre eigenen Daten, Anträge, Bescheinigungen und weitere Funktionen

5/5 Sterne (24) Stimmen
Einfache Zeiterfassung auf allen GerätenHRpuls

Neuerungen in der Zeiterfassung nach EuGH Urteil

Was beinhaltet das EuGH Urteil und welche Implikationen birgt es für Arbeitgeber?

Das EuGH-Urteil zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern hat viel Unruhe und Kritik gestiftet. Besonders Unternehmen, die bisher keine Zeiterfassung vorgenommen haben, sehen sich mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Über Lösungen nachzudenken, die auch den neusten Datenschutzrichtlinien entsprechen, ist notwendig.

Aktuell sieht das deutsche Recht in §16 Abs. 2 S 1 im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht (dies beinhaltet Überstunden, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit), zu erfassen. Lesen Sie hier mehr zum Arbeitszeitgesetz Bisher findet sich darüber hinaus keine Verpflichtung für Arbeitgeber, die Arbeitszeit zu erfassen, ausgenommen sind die nach § 17 MiLoG erfassten Wirtschaftsbereiche. Lesen Sie hier mehr zum Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns.

Ein Urteil, welches voraussichtlich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen kann, wurde im Mai diesen Jahres vom Europäischen Gerichtshof gesprochen. Hierbei handelte es sich um eine Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen eine Bank. Die Gewerkschaft wollte erreichen, dass das Unternehmen verpflichtet wird ein Zeiterfassungssystem einzuführen und berief sich dabei auch die Charta der Grundrechte sowie die Arbeitszeitrichtlinie der EU. Die Bank dagegen bezog sich auf die spanische Rechtsprechung, die nur eine einfache Erfassung geleisteter Überstunden zum Monatsende vorsieht.

Das EuGH-Richter folgten in ihrem Urteil dem Kläger und bewerteten die bisherige Praxis als unzureichend. Laut den Richtern sei es nur über systematische Erfassung der Arbeits- und Pausenzeiten möglich ein objektives Bild der Arbeitszeiten zu erfassen. In diesem Zusammenhang forderten die Richter die EU-Mitgliedsstaaten auf, die Arbeitgeber zu verpflichten ein zuverlässiges System zur Messung der täglichen Arbeitszeiten einzuführen und so eine objektive Messung von Arbeitszeiten zu möglichen. Gleichzeitig ermöglichen die EuGH-Richter den EU-Mitgliedsstaaten Gestaltungsfreiräume in der Umsetzung eines solchen Systems, indem sie gestatten, dass Tätigkeitsbereiche, Besonderheiten und zum Beispiel die Größe des Unternehmens berücksichtig werden sollen. Für mehr Informationen zu dem EuGH-Urteil zur Klage der spanischen Gewerkschaft finden Sie in der Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Mai 2019.

 

Arbeitszeiterfassung: Was ist jetzt genau Pflicht?

Bei der Arbeitszeiterfassung müssen sämtliche Mitarbeiter erfasst werden, egal ob sie als Vollzeit- oder Teilzeitkräfte oder als Leiharbeiter beschäftigt sind. Die Erfassung muss lückenlos erfolgen, d.h. es muss dokumentiert werden, wann der Mitarbeiter mit der Arbeit begonnen hat, wie lange die Pausen waren und wann er die Arbeit beendet hat.

Diese Dokumentation muss laut Gesetzgeber „objektiv, verlässlich und zugänglich“ sein. Das bedeutet, dass man zum Beispiel auch im Falle einer Kontrolle durch das Finanzamt nachweisen können muss, dass man die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitszeiterfassung durchzuführen. Rechtlich zulässig ist die Erfassung handschriftlich auf Papier, in einer Excel-Tabelle oder aber mit einem Zeiterfassungstool. Wichtig ist, dass die Daten korrekt und lückenlos erfasst werden.

Aufgrund der Vielzahl an Vorteilen ist eine digitale Erfassung für Unternehmer sicher die beste Methode. Eine Software ermöglicht nicht nur dem Arbeitgeber und -nehmer eine einfache und effiziente Dokumentation, sondern beugt auch Missverständnisse und Streitigkeiten über die tatsächlich geleisteten Zeiten vor.



Was zählt zur Arbeitszeit und was nicht?

Die Arbeitszeit beschreibt den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgehen muss. Grundsätzlich beginnt und endet die Arbeitszeit mit dem Betreten und Verlassen des Firmengeländes. Dazu zählen aber auch Dienstreisen und Arbeiten außerhalb des Betriebsgeländes, solange diese im Rahmen der Arbeit stattfinden.

Sogenannte Rüstzeiten, z.B. das Einrichten des Arbeitsplatzes, zählen zur Arbeitszeit dazu.

Umkleidezeiten, Wegezeiten und Waschzeiten müssen nicht, aber können Teil der Arbeitszeit sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So zum Beispiel wenn es zur Ausübung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist, bestimmte Kleidung anzuziehen oder aus hygienischen Gründen nach der Arbeit zu duschen.

Kaffee- und Toilettenpausen werden normalerweise nicht als Arbeitszeit angerechnet, da sie als Teil des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers betrachtet werden. Allerdings sollten Arbeitnehmer nicht zu viel Zeit für solche Pausen aufwenden, da dies unter Umständen zu einer Kündigung führen kann.

Raucherpausen sind rechtliche Grauzonen, aber grundsätzlich nicht als Arbeitszeit anzusehen. Laut Gesetz gilt eine Pause erst ab einer Zeit von 15 Minuten als richtige Pause. Daher sollten Arbeitnehmer, die rauchen möchten, dies während ihrer regulären Pausen tun.

Insgesamt ist es wichtig, dass Angestellte die Bestimmungen und Grundsätze der Arbeitszeit kennen und befolgen, da eine Missachtung zu einer Kündigung führen kann.

Was bedeutet die Zeiterfassung nach EuGH Urteil für Überstunden?

Das Urteil beinhaltet keine genaue Angabe dazu wie viele Überstunden geleistet werden dürfen, jedoch gibt das Arbeitszeitgesetz die erlaubten Arbeitsstunden pro Tag und Woche vor – 8 Stunden am Tag sind der vorgegebene Richtwert mit maximal 10 Stunden am Tag als Höchstwert.

Innerhalb einer Woche besteht eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden, die nicht überschritten werden soll. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Abweichungen, die über einen Tarifvertrag oder eine vergleichbare Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, die auch Ausnahmen für bestimmte Branchen erlauben. In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter vertritt, wird dieser in die Überstundenregelung der Mitarbeiter mit einbezogen.

Ausnahmen des Arbeitszeitrechts

Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu 10 Stunden betragen, sofern innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht über 8 Stunden pro Arbeitstag hinaus geht. Ist dies gegeben, darf die wöchentliche Arbeitszeit auch 60 Stunden betragen. Wenn ein Arbeitgeber jedoch regelmäßig fordert, dass seine Mitarbeiter zwei Überstunden pro Arbeitstag innerhalb einer Vollzeitstelle verrichten, verstößt dieser gegen das Arbeitszeitgesetz, da damit die wöchentlich erlaubten Arbeitsstunden von 48 Arbeitsstunden überschritten werden.

Darüber hinaus stehen Mitarbeitern 11 Stunden Erholung zu. Nach dem Feierabend sollte die Ruhezeit 11 Stunden betragen. Ausnahmen, mit einer Verkürzung der Ruhezeiten auf 10 Stunden sind in bestimmten Branchen, wie zum Beispiel in der Krankenpflege oder Gastronomie erlaubt. Das Arbeitszeitgesetz § 5 Abs. 2 ArbZG regelt diese Ausnahme. Lesen Sie mehr zur Ruhezeit Regelung des Arbeitszeitgesetzes.

Regelungen für leitende Angestellte

Leitende Angestellte nach dem Betriebsverfassungsgesetz § 5 Abs. 3 BetrVG (siehe auch Betriebsverfassungsgesetz § 5 Arbeitnehmer) gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes nicht in gleicher Form. Dies ist der Fall sofern im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass ein Mitarbeiter die Berechtigung zu Einstellung und Entlastung von anderen Arbeitnehmern hat, eine Generalvollmacht oder Prokura. Das Anzahl der Arbeitsstunden sollten trotzdem in einem Rahmen bleiben, der nicht gesundheitsschädlich ist.

Stundenzettel, Excel oder App – Welche Methode zur Zeiterfassung ist die richtige für mein Unternehmen?

Über die Art, wie Arbeitszeiten erfasst werden, gibt es soweit (noch) keine gesetzlichen Regelungen. Entscheidend ist lediglich, dass alle Zeiten korrekt erfasst werden und diese Daten leicht zugänglich und verwendbar sind. Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, reichen traditionelle Methoden der Zeiterfassung, wie handschriftliche Stundenzettel oder Stempelkarten, aus oder lohnt es sich auf moderne digitale Methoden umzusteigen.

Die Standardisierung und Digitalisierung der Zeiterfassung ist in vielen Unternehmen zu erwarten. Allerdings ist es nicht immer einfach, die richtige Methode für die Zeiterfassung zu finden. Es gibt viele verschiedene Optionen, von Excel-Tabellen bis hin zu Cloud-basierten Zeiterfassungssystemen.

Excel-Tabellen sind eine pragmatische und kostengünstige Option für kleine Unternehmen mit einigen wenigen Mitarbeitern, da sie leicht zu pflegen sind. Allerdings sind sie nicht sehr flexibel und die Ergebnisse sind schwer zu übertragen. Außerdem können sie nicht zuverlässig mehrere Standorte, verschiedene Arbeitszeitmodelle und verschiedene Arten von Zeiterfassungsdaten verarbeiten.

Eine effizientere Option für alle Unternehmensgrößen sind automatisierte Zeiterfassungssysteme, die die Zeiterfassungsdaten in Echtzeit abbilden und speichern. Diese Systeme bieten viele Funktionen, einschließlich automatischer Erinnerungen an Mitarbeiter, um sicherzustellen, dass alle Arbeitszeiten korrekt erfasst werden. Sie bieten auch detaillierte Berichte und Statistiken, die eine effiziente Überwachung der Arbeitszeit ermöglichen. Außerdem können diese Systeme Zugriffsrechte für verschiedene Benutzer definieren und unterschiedliche Arbeitszeitmodelle verarbeiten.

Ein weiterer Vorteil dieser automatisierten Systeme ist, dass die Daten DSGVO-konform gespeichert werden und leicht übertragbar sind, d.h. Unternehmen die Daten leicht auswerten und für verschiedene Zwecke verwenden können.